COVID-19

 

COVID-19 und Ballonfahren


Am 16.03.2020 hat der Bundesrat bekanntlich die Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus erheblich verschärft und die COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24) entsprechend angepasst. Oberstes Ziel aller Massnahmen ist es, die Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen, die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und besonders gefährdete Personen zu schützen. Das Erreichen dieser Ziele setzt neben rechtlich verbindlichen Massnahmen ein grosses Mass an Vernunft und Solidarität in der Bevölkerung voraus. Die gesetzlich verfügten Massnahmen gelten vorerst bis am 19.04.2020.
 
Gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19-VO 2 ist es verboten, öffentliche und private Veranstaltungen durchzuführen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten. Diesem Verbot liegt eine umfassende Güterabwägung zugrunde: die oben genannten Zielsetzungen aller Massnahmen sind den privaten Bedürfnissen nach Unterhaltung und Vergnügungen übergeordnet, dies ganz besonders in Situationen, wo der vom BAG empfohlene Minimalabstand von 2 Metern während einer längeren Zeit (als Regel gilt 15 Minuten) nicht verlässlich eingehalten werden kann oder gefährdete Personengruppen direkt oder indirekt betroffen sind.

Sportliche Betätigungen an sich sind nicht verboten. Nachdem wir uns aber alle bewusst sind, welche räumlichen Verhältnisse in einem Ballonkorb und bei der An-/Wegfahrt an den Startplatz und vom Landeplatz herrschen und dass diese Phasen zeitlich länger als die maximale ratsame Expositionsdauer andauern, ist der SBAV der Auffassung, dass auf Ballonfahrten mit Passagieren zu verzichten ist.

Dies gilt insbesondere für gewerbliche Fahrten. Solofahrten und rein private Fahrten mit Pax/Crew (inklusive Nachfahrer), die ausschliesslich aus nahen Familienmitgliedern besteht, mit denen man ohnehin unter einem Dach lebt und die nicht einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören, könnten unter den gegenwärtigen Umständen allenfalls denkbar bleiben, wobei aber in Betracht gezogen werden muss, dass auch bei solchen Fahrten generell das Risiko von ungeplanten nahen Kontakten mit Dritten besteht (z.B. bei Zwischenfällen, bei schwierigen Bergungen etc.). Eine restriktive Risikoeinschätzung im Einzelfall bleibt den Mitgliedern überlassen; der Vorstand des SBAV rät zu einer sehr zurückhaltenden Interpretation der Situation und im Zweifel zu einem vorübergehenden Verzicht.