COVID-19

COVID-19
Ballonfahrten in der Schweiz ab 11. Mai 2020 (Übergangsschritt 2)


Ballonfahren war bisher durch die Bestimmungen der COVID-19-VO 19 (Stand am 30. April 2020; COVID-VO) formell nicht untersagt, aber durch die Verhaltensvorschriften des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) seit 17. März 2020 faktisch nur im privaten Rahmen und in höchst eingeschränktem Mass praktikabel. Der Bundesrat hat am 30. April 2020 die Rahmenbedingungen für den Übergangsschritt 2 ab 11. Mai 2020 bekannt gegeben und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen publiziert.

Der SBAV erachtet es vor diesem Hintergrund als zulässig, ab 11. Mai 2020 private und gewerbsmässige Ballonfahrten wieder aufzunehmen, allerdings weiterhin unter Auflagen und Einschränkungen. Ausdrücklich vorbehalten bleiben anderslautende spezifische Weisungen vom BAZLund von anderen zuständigen kantonalen und Bundesbehörden. Der SBAV stützt seine Auffassung auf folgende Überlegungen:
  • Privates Ballonfahren ist eine Sportaktivität. Nach Einschätzung des SBAV sind daher private Ballonfahrten aufgrund der Anpassung von Art. 6 Abs. 4 lit. a COVID-VO ab 11. Mai 2020 wieder möglich, solange die Gruppengrösse von fünf Personen nicht überschritten wird (ein PIC, maximal drei Passagieren und ein Nachfahrer), was zugleich auch den Voraussetzungen von Art. 3(2)(3)(a) Part-BOP entspricht. Es obliegt dem Halter bzw. PIC, die Empfehlungen des BAG bestmöglich umzusetzen. Wegen des privaten Charakters der Aktivität ist nach Einschätzung des SBAV für private Ballonfahrten in der Schweiz kein Schutzkonzept gemäss Art. 6a COVID-19-VO erforderlich. Allerdings empfiehlt der SBAV auch bei privaten Ballonfahrten, sich an den zusätzlichen Schutzmassnahmen zu orientieren, die im Muster-Schutzkonzept des SBAV für gewerbsmässige Ballonfahrtunternehmen (siehe unten) aufgeführt sind und auf freiwilliger Basis diejenigen Massnahmen umzusetzen, die aufgrund ihrer eigenen Rahmenbedingungen als sinnvoll erscheinen.
  • Gewerbsmässige Ballonfahrt gilt nach Einschätzung des SBAV als geschäftliche Aktivität gemäss Art. 6 Abs. 3 COVID-VO, die ab 11. Mai 2020 unter der Bedingung wieder (bzw. weiterhin) zulässig ist, dass der Operator ein Schutzkonzept gemäss Art. 6a COVID-VO erarbeitet und umgesetzt hat. Als gewerbsmässige Ballonfahrten gelten Ballonfahrten von Operators, die über eine Betriebsbewilligung gemäss Art. 100 ff. LFV verfügen und/oder die eine Deklaration nach BOP.ADD.100 eingereicht haben.
Zusammen mit Mitgliedern des Verbands und gestützt auf Art. 6a COVID-19-VO, wie auch auf die Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und die Informationen des AeCS und der EASA, hat der SBAV ein Branchen-Grobkonzept für gewerbsmässige Ballonfahrtunternehmen für die Wiederaufnahme der gewerbsmässigen Ballonfahrt ab 11. Mai 2020 (mit zugehörigem Muster-Schutzkonzept) erarbeitet. Nachdem ein betriebliches Schutzkonzept sinnvollerweise als temporärer Zusatz zum Betriebshandbuch zu behandeln ist, wurde das Muster-Schutzkonzept daher vom SBAV als ein zusätzlicher, temporärer Anhang zum BHB gestaltet.

Ballonfahrtunternehmen erarbeiten auf der Basis des Muster-Schutzkonzepts bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihres Betriebs nach dem 11. Mai 2020 ihr eigenes betriebliches Schutzkonzept und setzen dieses um. Die Pflicht, betriebliche Schutzkonzepte erarbeiten zu müssen, richtet sich gemäss SECO auch an diejenigen Betriebe, die ihre Aktivitäten bisher aus rechtlichen Gründen nicht unterbrechen mussten, was auch auf gewerbsmässige Ballonfahrten zutrifft. Das betriebliche Schutzkonzept jedes Operators soll seine individuellen Rahmenbedingungen bestmöglich reflektieren, daher ist das Muster-Schutzkonzept des SBAV als ein Vorschlag und nicht als eine (Minimal-)Vorgabe zu betrachten. Eine Genehmigung der Schutzkonzepte durch kantonale oder Bundesstellen ist nicht vorgesehen. Die Gliederung und Struktur des Muster-Schutzkonzepts des SBAV folgt den Vorgaben des SECO; das SECO erwartet, dass die betrieblichen Schutzkonzepte eine möglichst einheitliche Struktur aufweisen, um Vergleichbarkeit zu ermöglichen.

Das Branchen-Grobkonzept wird auf der Website des SBAV publiziert und laufend aktualisiert. Bei wesentlichen Anpassungen oder wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen werden die Mitglieder des SBAV per E-Mail informiert. Die Halter, Betreiber und PIC sind für das Einhalten aller behördlichen Vorschriften selbst verantwortlich; die Verantwortlichkeiten gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften (Kommandantenverordnung, Part-BOP etc.) sind unverändert.

Wie bis anhin, steht der SBAV auch in dieser Sache im engen Kontakt mit den zuständigen Behörden und Verbänden. Der SBAV beobachtet die weitere Entwicklung in der Schweiz und in Europa (EASA, EBF) und wird weiterhin zeitnahe über wesentliche Veränderungen orientieren.

Abschliessend erinnert der SBAV daran, vor der ersten Ballonfahrt nach dem 11. Mai 2020 die Versicherungsdeckung gegebenenfalls wieder auf Flugrisiko umzumelden, falls die Versicherungsdeckung rückwirkend ab 17. März 2020 auf Bodenrisiko umgestellt wurde.

Der Vorstand des SBAV freut sich mit Euch zusammen auf schöne Ballonfahrten in den kommenden Wochen und Monaten, wünscht Euch bereits jetzt herzlich «Guet Land» für die erste Ballonfahrt nach dem Lock-Down und dankt für Euer Verständnis und Eure Unterstützung.

Zur Beantwortung von Fragen oder für Verbesserungsvorschläge stehen Pascal Witprächtiger und Balthasar Wicki gerne zur Verfügung.